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Kanäle und Vertrieb

Checkliste Schweizer Detailhandel: Kanalanforderungen prüfen

Die SWISS RETAIL FEDERATION rechnet in ihrer Halbjahresauswertung 2026 zu den Debit- und Kreditkartentransaktionen mit einem nominalen Umsatzwachstum der Gesamtbranche von +1.2% gegenüber der…

Warum sich die Kanalprüfung 2026 nicht mehr aufschieben lässt

Die SWISS RETAIL FEDERATION rechnet in ihrer Halbjahresauswertung 2026 zu den Debit- und Kreditkartentransaktionen mit einem nominalen Umsatzwachstum der Gesamtbranche von +1.2% gegenüber der Vorjahresperiode. Der Onlinehandel legt mit +3.0% deutlich zu. Der stationäre Handel wächst nur dank des starken Lebensmittelhandels moderat mit +1.0%.

Im stationären Non-Food-Bereich erwartet der Verband einen Umsatzrückgang von -3.3%. Besonders betroffen sind Textil und Schuhe, Möbel und Haushalt, DIY sowie Freizeit und Spielwaren. Der Onlinehandel entwickelte sich in den meisten Segmenten positiv und baute seine Marktstellung weiter aus.

Der Einkaufstourismus bleibt laut Verband auf sehr hohem Niveau stabil bis leicht wachsend. Er hält den Wettbewerbs- und Margendruck hoch. Der Lebensmittelhandel wuchs mit +3.8% und stützt den stationären Markt; Treiber ist das anhaltende Bevölkerungswachstum.

Online- und stationärer Handel entwickeln sich unterschiedlich; deshalb greifen je Kanal unterschiedliche Anforderungen. Patrick Erny, Direktor der SWISS RETAIL FEDERATION, hält fest, der Detailhandel agiere weiterhin in einem sehr anspruchsvollen Umfeld. Die Kanalprüfung gehört damit vor Sortiments-, Preis- und Expansionsentscheide.

Umsatzentwicklung im Schweizer Detailhandel (2026, Halbjahresbilanz)

Gesamtbranche (nominal)
+1.2%
Onlinehandel
+3.0%
Stationärer Handel (Lebensmittel)
+3.8%
Stationärer Non-Food-Bereich
3.3%

Inverkehrbringen: Welche Produktevorschriften für das Sortiment gelten

Das Portal der Schweizer Produktevorschriften des SECO gliedert die Anforderungen in drei Gruppen: Lebensmittel, tierische Produkte, Tiere, Pflanzen und Produktionsmittel; Industrieprodukte; Gegenstände des täglichen Bedarfs und sonstige Produkte mit sektoriellen Vorschriften. Die Zuordnung des Sortiments zu diesen Gruppen bestimmt, welche Erlasse gelten.

Die Bestimmungen des Produktesicherheitsgesetzes sind subsidiär anwendbar, soweit keine produktspezifischen Spezialerlasse dasselbe Ziel verfolgen (Art. 1 Abs. 3 PrSG). Fehlt eine spezielle Regelung, greift das PrSG als Auffangregime.

Wer ein Produkt auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt, haftet auch bei einer Konformitätsbewertung durch Dritte für dessen Konformität mit den anwendbaren Vorschriften. Diese Verantwortung lässt sich nicht an Prüfstellen delegieren.

Jedes in Verkehr gebrachte Produkt kann jederzeit von den zuständigen Behörden kontrolliert werden. Je nach Produkt können mehrere Bundesämter zuständig sein; auch Zollbestimmungen sind zu beachten.

Mehrfachunterstellungen sind möglich: Ein mit Radar ausgestattetes Boot unterliegt zugleich Regeln für Transportmittel und Boote sowie für elektrische und Telekommunikationsgeräte. Bei Alltags- und Spezialprodukten nennt das Portal unter anderem Kosmetika, Kinderartikel, Waffen, PSA, Sprengstoffe, Feuerwerk sowie Edelmetalle und Uhren. Bei Importen aus der EU sind die Anforderungen oft erleichtert.

Anforderungen beim Inverkehrbringen von Produkten in der Schweiz

Lebensmittel, tierische Produkte, Pflanzen und Produktionsmittel
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) und LGV; zuständig: kantonale Behörden
Industrieprodukte
Sektorielle Vorschriften nach SECO-Portal; mehrere Bundesämter betroffen
Gegenstände des täglichen Bedarfs
Spezielle Regelungen für Kosmetika, Kinderartikel, Waffen, PSA, Feuerwerk, Edelmetalle, Uhren

Lebensmittel und Nahestehendes: Meldepflicht und Sicherheitsstandard

Das Lebensmittelrecht gilt auch für das Internet: In Verkehr gebracht werden dürfen nur Produkte, die alle Anforderungen erfüllen und sicher sind. Massgebend sind das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) und die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02).

Onlineshops mit Standort in der Schweiz werden regelmässig kontrolliert und müssen bei der zuständigen kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörde gemeldet sein. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit hat für Händler ein Informationsblatt für den Onlinehandel mit Lebensmitteln erstellt.

Ausländische Webshops unterstehen nicht der Schweizer Gesetzgebung. Sie können Produkte anbieten, die nach Schweizer Lebensmittelrecht nicht verkehrsfähig sind; für deren Kontrolle sind die Behörden im jeweiligen Land zuständig.

Nahrungsergänzungsmittel sind ein eigener Prüfpunkt. Sie enthalten häufig nicht zulässige Zutaten, und die empfohlene Verzehrmenge kann bereits zu einer Überdosierung bestimmter Substanzen führen.

Unzulässig sind etwa Produkte mit Melatonin, dem Rotschimmelreis Monascus purpureus oder Stoffen wie DNP, DMAA, 5-HTP und DHEA. Ebenfalls unzulässig sind nicht zugelassene Novel Foods.

Lebensmittel sind keine Heilmittel. Nahrungsergänzungsmittel dürfen nicht mit Heilwirkung angepriesen werden.

Vorsicht ist geboten bei Produkten mit einem neuen, uneigentlichen Verwendungszweck. Ein Präparat wird etwa zugleich für Tiere wie Tiger und für den Menschen empfohlen. Solche Produkte werden auch über Social-Media-Plattformen anonym und in geschlossenen Gruppen angeboten.

Schritte zur Einhaltung der Online-Lebensmittelvorschriften

  1. Produkt auf Schweizer Markt in Verkehr bringen
  2. Kontrolle durch kantonale Lebensmittelvollzugsbehörde sicherstellen
  3. Informationsblatt des BAG für Onlinehandel mit Lebensmitteln nutzen
  4. Verbotene Substanzen wie Melatonin, DNP, DMAA, 5-HTP, DHEA vermeiden

Auslandskanäle: Wann deutsches und EU-Recht mitkommt

Ob deutsches Recht greift, entscheidet das Kriterium des Ausrichtens nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO. Ein Verbrauchervertrag unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Konsumentin oder der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet.

Die blosse Abrufbarkeit einer Website in Deutschland genügt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Pammer/Alpenhof, C-585/08 und C-144/09) nicht. Für ein Ausrichten sprechen unter anderem Lieferung nach Deutschland mit Ausweis der Versandkosten, Preisangaben in Euro und Zahlungsmittel für deutsche Kundschaft, deutschsprachige Inhalte, eine .de-Domain oder deutsche Kontaktangaben sowie bezahlte Werbung auf deutsche Nutzer.

Liegt ein Ausrichten vor, greift zwingendes deutsches Verbraucherschutzrecht samt vierzehntägigem Widerrufsrecht, unabhängig vom Sitz des Unternehmens. Dasselbe gilt für das europäische Datenschutzrecht und die DSGVO.

Fehlt eine korrekte Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist auf über ein Jahr. Das Schweizer Recht kennt kein allgemeines Widerrufsrecht für Webshops: Art. 40a ff. OR erfasst Haustürgeschäfte und ähnliche Konstellationen, seit 2016 auch am Telefon angebahnte Verträge, nicht aber den klassischen Fernabsatz.

Wer seinen Webshop für deutsche Kundschaft öffnet, exportiert sein Schweizer Rechtsverständnis nicht mit. Das anwendbare Recht folgt aus dem Zielmarkt des Kanals, nicht aus dem Firmensitz.

Vorteile und Risiken bei Auslandsvertrieb (Deutschland/EU)

  • VorteileErweiterung des Zielmarktes, Zugang zu grösserem Kundenpool, Nutzung von EU-Importvorteilen
  • RisikenZwingendes deutsches Verbraucherschutzrecht mit 14-tägigem Widerrufsrecht, DSGVO-Anpassungspflicht, Fehlen von Widerrufsbelehrung führt zu Verlängerung der Frist auf über ein Jahr

Prüfraster für den eigenen Kanal

Erster Schritt ist die Zuordnung des Sortiments zu den Gruppen des SECO-Portals: Lebensmittel und Produktionsmittel, Industrieprodukte, Gegenstände des täglichen Bedarfs und sonstige Produkte mit sektoriellen Vorschriften. Daraus ergibt sich, welche produktspezifischen Erlasse gelten und ob zusätzlich das PrSG als Auffangregime greift.

Zweiter Schritt: zuständige Stellen und Meldepflichten bestimmen. Bei Lebensmitteln ist die kantonale Lebensmittelvollzugsbehörde zuständig, bei anderen Produkten können mehrere Bundesämter betroffen sein; beim Import kommen Zollbestimmungen dazu.

Dritter Schritt: Zielmarkt des Kanals festlegen und daraus das anwendbare Recht ableiten. Wer nach Deutschland liefert, in Euro auszeichnet, deutschsprachige Inhalte oder bezahlte Werbung auf deutsche Nutzer einsetzt, muss deutsches Verbraucherschutzrecht und EU-Datenschutzrecht einplanen.

Vierter Schritt: Nachweise und Belehrungen dokumentieren – Widerrufsbelehrung, Konformitätsnachweise, das Informationsblatt für den Onlinehandel mit Lebensmitteln. Diese Abfolge lässt sich vor dem Aufschalten neuer Kanäle oder Sortimente durchgehen.

Prüfraster für den eigenen Vertriebskanal

  • Sortiment zuordnen nach SECO-Gruppen
  • Zuständige Stellen und Meldepflichten identifizieren
  • Zielmarkt des Kanals festlegen und anwendbares Recht ableiten
  • Widerrufsbelehrung, Konformitätsnachweise und Informationsblatt dokumentieren

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